Vermessungsbüro Schultz, Cottbus
Bauherreninfo - Illustration

Dienstleistungen am Grundstück und für Bauherren

Zur Betreuung von Grundstückseigentümern, -erwerbern und Bauvorhaben bieten wir Ihnen die im folgenden genannten Leistungen an. Grenzvermessungen, Erstellung Amtlicher Lagepläne und Gebäudeeinmessung nach Vermessungs- und Liegenschaftsgesetz und Brandenburgischer Bauordnung sind Leistungen, die nur von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren erbracht werden können.

Werden besondere Anforderungen an die vermessungstechnische Betreuung eines Bauvorhabens gestellt, können Sie sich in unseren Angeboten zur Leistungen der Ingenieurvermessung informieren.

Grenzvermessung

Beschreibung:

Vermessungen an Grundstücksgrenzen können unterschiedliche Qualitäten haben:

Sie können der (erstmaligen) Feststellung von Eigentumsgrenzen dienen.
Bereits festgestellten Grenzen werden den anliegenden Grundstückseigentümern angezeigt oder/und mit neuen Grenzzeichen (Grenzsteinen) abgemarkt.

Sie erhalten detailierte Informationen zur Liegenschaftsvermessung und den möglichen Verfahren hier im Überblick oder bei einer Beratung bei uns im Vermessungsbüro.

Kosten:

Es gilt die Gebühren- und Kostenordnung für das Kataster- und Vermessungswesen im Land Brandenburg (VermGebKO).
Auf Grund der Einheitlichkeit der Kostenordnung ist diese unabhängig vom gewählten ÖbVI-Büro.

Ansprechpartner: Herr Leske

Ermittlung von Grundstückswerten

Beschreibung:

Der Erwerb eines Grundstücks, insbesondere zur Nutzung als Baugrundstück, ist für private Bauherren in aller Regel eine einmalige und weitreichende Entscheidung. Der Grundstückspreis in Verbindung mit den wertbestimmenden Faktoren wie Lage und Beschaffenheit, herrschendem Baurecht und ggf. vorhandenen baulichen Anlagen ist ein wesentliches Kriterium bei einer Kaufentscheidung.

Die durch die Gutachterausschüsse ermittelten Bodenrichtwerte und die Daten des Grundstücksmarktberichtes können eine Orientierung bieten, ersetzen jedoch kein Wertgutachten für ein Enzelobjekt.

Wir stehen Ihnen gern für eine Beratung zur Verfügung.
Oder Sie informieren sich vorab hier über unsere angebotenen Leistungen auf dem Gebiet der Wertermittlung, die Verfahren und rechtliche Grundlagen.

Das benötigen wir von Ihnen:
  • einen Bewertungsauftrag
  • den Wertermittlungsstichtag
  • Angaben zu ggf. vorhandenen baulichen Anlagen
Das erhalten Sie:
  • ein Wertgutachten
Kosten:

Die Kosten für die Wertermittlungsgutachten berechnen sich nach §34 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) unter Berücksichtigung des ermittelten Wertes und der Schwieruigkeitsstufe.

Ansprechpartner: Herr Karsunke

Amtlicher Lageplan zur Baugenehmigung nach BauVorlVO §2

Beschreibung:

Bestandteil Ihres Bauantrages ist nach Bauvorlagenverordnung ein Amtlicher Lageplan – zumeist im Maßstab 1:250.
Dieser beinhaltet die auf dem Baugrundstück vorhandene Topografie und die katasterlichen Grenzen.

Zusätzlich könne wir nach Zuarbeit durch den Projektanten und Sie, den Bauherren, alle wichtigen Elemente des zu errichtenden Bauwerkes sowie die vorhandenen und vorgesehenen Medienanschlüsse eintragen.

Im Bedarfsfall kann für den Projektanten ein Vorabplot (ohne Projekt) bereitgestellt werden.

Das benötigen wir von Ihnen:
  • einen Vermessungsantrag (wird direkt beim ÖbVI gestellt)
  • Angaben über das Grundstück (Auszug aus der Flurkarte)
  • Leitungsauskünfte der Medienträger (Gas, Elektro, etc.)
  • ggf. Projektunterlagen
Das erhalten Sie:
  • Papierplots des Amtlichen Lageplanes zum Bauantrag
  • ggf. digitale Daten (z.B. DXF)
Kosten:

Entsprechend der einheitlichen Gebühren- und Kostenordnung für das Kataster- und Vermessungswesen im Land Brandenburg (VermGebKO) wird eine Vermessungsgebühr erhoben.
Auf Grund der Einheitlichkeit der Kostenordnung ist diese unabhängig vom gewählten ÖbVI-Büro.

Das zuständige Katasteramt erhebt Gebühren für die Bereitstellung von Katasterunterlagen.

Ansprechpartner: Herr Gärtner

Gebäudeabsteckung

Beschreibung: Um die Festsetzungen der Baugenehmigung (vgl. Amtlicher Lageplan) korrekt umsetzen zu können, müssen die zukünftigen Ecken des Hauses auf dem Grundstück abgesteckt werden. Dies erfolgt zumeist mit Holzpfählen oder auf vorhandene Schnurgerüste.
Zusätzlich wird ein Höhenfestpunkt angegeben, welchen der Baubetrieb benötigt, um das Bauvorhaben in der richtigen Höhe herzustellen.
Das benötigen wir von Ihnen:
  • einen Vermessungsantrag (wird direkt beim ÖbVI gestellt)
  • genehmigte Bauunterlagen (Lageplan, Projekt)
Das erhalten Sie:
  • Absteckung vor Ort
  • Absteckriss
Kosten: Entsprechend eines Angebotes nach der HOAI § 98(b) Bauvermessung.
Ansprechpartner: Herr Gärtner

Gebäudeeinmessung nach BbgBauO §68(3), VermLieg §15

Beschreibung:

Unmittelbar nach Fertigstellung der Bodenplatte ist dem Bauaufsichtsamt der Nachweis über die Einhaltung der in der Baugenehmigung festgelegten Lage und Höhe des Bauwerkes zu erbringen („Sockelabnahme“) (Brandenburgischer Bauordnung).
Der Vermesser bestimmt die Höhe der Bodenplatte, die Lage des aufsteigenden Mauerwerkes und erstellt über das Ergebnis eine Bescheinigung für das Bauamt.

Jeder Bauherr ist verpflichtet, sein fertiggestelltes Gebäude für das Liegenschaftskataster einmessen zu lassen (VermLiegG). In nahezu allen Fällen werden dazu die Messwerte der o.g. „Sockelabnahme“ verwendet.
Nach innendienstlicher Bearbeitung werden diese Vermessungsschriften direkt beim zuständigen Katasteramt eingereicht.

Das benötigen wir von Ihnen:
  • einen Vermessungsantrag (wird direkt beim ÖbVI gestellt)
  • die genehmigten Bauunterlagen (Lageplan, Projekt) mit Aktenzeichen und Datum der Baugenehmigung, soweit die Absteckung nicht durch das Büro erfolgte
Das erhalten Sie:
  • Bescheinigung zur Einreichung im Bauamt einschließlich Einmessriss
  • Fortführungsmitteilung (vom zuständigen Katasteramt)
Kosten:

Entsprechend der einheitlichen Gebühren- und Kostenordnung für das Kataster- und Vermessungswesen im Land Brandenburg (VermGebKO) wird eine Vermessungsgebühr erhoben.
Auf Grund der Einheitlichkeit der Kostenordnung ist diese unabhängig vom gewählten ÖbVI-Büro.

Das zuständige Katasteramt erhebt Gebühren für die Übernahme der Gebäudeeinmessung in das Liegenschaftskataster.

Ansprechpartner: Herr Leske