Dienstleistungen am Grundstück und für Bauherren
Zur Betreuung von Grundstückseigentümern, -erwerbern und Bauvorhaben bieten wir Ihnen die im folgenden genannten Leistungen an. Grenzvermessungen, Erstellung Amtlicher Lagepläne und Gebäudeeinmessung nach Vermessungs- und Liegenschaftsgesetz und Brandenburgischer Bauordnung sind Leistungen, die nur von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren erbracht werden können.
Werden besondere Anforderungen an die vermessungstechnische Betreuung eines Bauvorhabens gestellt, können Sie sich in unseren Angeboten zur Leistungen der Ingenieurvermessung informieren.
Grenzvermessung
| Beschreibung: |
Vermessungen an Grundstücksgrenzen können unterschiedliche Qualitäten haben:
Sie können der (erstmaligen) Feststellung von Eigentumsgrenzen dienen. Sie erhalten detailierte Informationen zur Liegenschaftsvermessung und den möglichen Verfahren hier im Überblick oder bei einer Beratung bei uns im Vermessungsbüro. |
| Kosten: |
Es gilt die
Gebühren- und Kostenordnung für das Kataster- und
Vermessungswesen im Land Brandenburg (VermGebKO). |
| Ansprechpartner: | Herr Leske |
Ermittlung von Grundstückswerten
| Beschreibung: |
Der Erwerb eines Grundstücks, insbesondere zur Nutzung als Baugrundstück, ist für private Bauherren in aller Regel eine einmalige und weitreichende Entscheidung. Der Grundstückspreis in Verbindung mit den wertbestimmenden Faktoren wie Lage und Beschaffenheit, herrschendem Baurecht und ggf. vorhandenen baulichen Anlagen ist ein wesentliches Kriterium bei einer Kaufentscheidung. Die durch die Gutachterausschüsse ermittelten Bodenrichtwerte und die Daten des Grundstücksmarktberichtes können eine Orientierung bieten, ersetzen jedoch kein Wertgutachten für ein Enzelobjekt.
Wir stehen Ihnen gern für eine
Beratung
zur Verfügung. |
| Das benötigen wir von Ihnen: |
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| Das erhalten Sie: |
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| Kosten: |
Die Kosten für die Wertermittlungsgutachten berechnen sich nach §34 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) unter Berücksichtigung des ermittelten Wertes und der Schwieruigkeitsstufe. |
| Ansprechpartner: | Herr Karsunke |
Amtlicher Lageplan zur Baugenehmigung nach BauVorlVO §2
| Beschreibung: |
Bestandteil Ihres Bauantrages ist nach
Bauvorlagenverordnung
ein Amtlicher Lageplan – zumeist im Maßstab 1:250. Zusätzlich könne wir nach Zuarbeit durch den Projektanten und Sie, den Bauherren, alle wichtigen Elemente des zu errichtenden Bauwerkes sowie die vorhandenen und vorgesehenen Medienanschlüsse eintragen. Im Bedarfsfall kann für den Projektanten ein Vorabplot (ohne Projekt) bereitgestellt werden. |
| Das benötigen wir von Ihnen: |
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| Das erhalten Sie: |
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| Kosten: |
Entsprechend der einheitlichen
Gebühren- und Kostenordnung für das Kataster- und
Vermessungswesen im Land Brandenburg (VermGebKO)
wird eine Vermessungsgebühr erhoben. Das zuständige Katasteramt erhebt Gebühren für die Bereitstellung von Katasterunterlagen. |
| Ansprechpartner: | Herr Gärtner |
Gebäudeabsteckung
| Beschreibung: |
Um die
Festsetzungen der Baugenehmigung
(vgl. Amtlicher Lageplan)
korrekt umsetzen zu können,
müssen die zukünftigen Ecken des Hauses auf dem Grundstück
abgesteckt werden. Dies erfolgt zumeist mit Holzpfählen oder auf
vorhandene Schnurgerüste. Zusätzlich wird ein Höhenfestpunkt angegeben, welchen der Baubetrieb benötigt, um das Bauvorhaben in der richtigen Höhe herzustellen. |
| Das benötigen wir von Ihnen: |
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| Das erhalten Sie: |
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| Kosten: | Entsprechend eines Angebotes nach der HOAI § 98(b) Bauvermessung. |
| Ansprechpartner: | Herr Gärtner |
Gebäudeeinmessung nach BbgBauO §68(3), VermLieg §15
| Beschreibung: |
Unmittelbar nach Fertigstellung der Bodenplatte ist dem Bauaufsichtsamt
der Nachweis über die Einhaltung der in der Baugenehmigung festgelegten
Lage und Höhe des Bauwerkes zu erbringen („Sockelabnahme“)
(Brandenburgischer Bauordnung).
Jeder Bauherr ist verpflichtet, sein fertiggestelltes Gebäude für das
Liegenschaftskataster einmessen zu lassen
(VermLiegG).
In nahezu allen Fällen
werden dazu die Messwerte der o.g. „Sockelabnahme“ verwendet. |
| Das benötigen wir von Ihnen: |
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| Das erhalten Sie: |
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| Kosten: |
Entsprechend der einheitlichen
Gebühren- und Kostenordnung für das Kataster- und
Vermessungswesen im Land Brandenburg (VermGebKO)
wird eine Vermessungsgebühr erhoben. Das zuständige Katasteramt erhebt Gebühren für die Übernahme der Gebäudeeinmessung in das Liegenschaftskataster. |
| Ansprechpartner: | Herr Leske |