Leistungsspektrum
Die folgenden Leistungen bieten wir Ihnen an. Bitte kontaktieren Sie uns für weitere Informationen und eine individuelle Beratung.
Katastervermessung Teilungsmessung / Sonderung Grenzfeststellung Straßenschlußvermessung Vermessung für Bauplanungs- u. Bauordnungsrecht Amtl. Lageplan zur Bauleitplanung (Bebauungspläne, Vorhaben- u. Erschließungspläne) Amtl. Lageplan zur Baugenehmigung Gebäudeabsteckung Gebäudeeinmessung (nach § 74 (8) BbgBauO u. § 15 VermLiegG) Bodenordnung Baulandumlegung Flurneuordnungsverfahren | IngenieurvermessungLage- und Höhenkarten Entwurfsvermessung zur Projektierung von Verkehrswegen u. Industrieanlagen Bestandskarten zum Nachweis der gebauten Anlagen Beweissicherungsmessungen Einmessung & Dokumentation von Medien & Leitungen Absteckung von baulichen Anlagen Bauwerkskontroll- u. Überwachungsmessungen Bergbauvermessung Nivellement / Präzisionsnivellement Volumen- und MassenermittlungGeoinformationssysteme (GIS)Einrichtung der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) Kommunales GIS (Stadtkartenwerke) Umweltinformationssysteme Leitungsinformationssysteme Aufbau und Betreuung von GIS GIS- Datenerfassung |
Amtlicher Lageplan zur Baugenehmigung nach BauVorlVO §2 | |
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Beschreibung: | Unerläßlicher Bestandteil Ihres Bauantrages ist ein Amtlicher Lageplan – zumeist im Maßstab 1:250. Dieser beinhaltet die auf dem Baugrundstück vorhandene Topografie, die katasterlichen Grenzen sowie – nach Zuarbeit durch den Projektanten – alle wichtigen Elemente des zu errichtenden Bauwerkes inkl. vorgesehener Medienanschlüsse. Im Bedarfsfall kann für den Projektanten ein Vorabplot (ohne Projekt) bereitgestellt werden. |
Das benötigen wir von Ihnen: | einen Vermessungsantrag (wird direkt beim ÖbVI ausgestellt)Angaben über das Grundstück (Auszug aus der Flurkarte)ProjektunterlagenLeitungsauskünfte der Medienträger (Gas, Elektro, etc.) |
Das erhalten Sie: | Papierplot des Amtlichen Lageplanesggf. digitale Daten (DXF) |
Kosten: | Entsprechend der einheitlichen Gebühren- und Kostenordnung für das Kataster- und Vermessungswesen im Land Brandenburg (VermGebKO). Auf Grund der Einheitlichkeit der Kostenordnung sind diese unabhängig vom gewählten ÖbVI-Büro. |
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Baulandumlegung | |
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Beschreibung: | Durchführung der kompletten Vermessungsleistungen in Bodenordnungsverfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz und nach dem Flurbereinigungsgesetz unter Nutzung modernster Vermessungstechniken.Schwerpunkte:Feststellung der Gebietsgrenze des VerfahrensNeuvermessung des gesamten Verfahrensgebietes (Grundstücksgrenzen, Gebäude und baulichen Anlagen)Nach Einleitung des Bodenordnungsverfahrens besteht die Möglichkeit auf Antrag des Grundstückseigentümers neue Grundstücke durch Sonderung im Altbestand zu bilden. Dabei wird ohne Durchführung von örtlichen Arbeiten ein neues verkehrsfähiges „vorläufiges“ Grundstück gebildet. Die notwendigen Arbeiten in der Örtlichkeit werden mit der Neuvermessung des Verfahrensgebietes durchgeführt. Der Vorteil liegt im wesentlich geringeren Aufwand und für den Antragsteller in geringeren Gebühren.In Bodenordnungsverfahren mit geringem Vermessungsaufwand, insbesondere bei Verfahren zur Zusammenführung von Boden- und Gebäudeeigentum, werden in Einzelfällen statt der Feststellung der Verfahrensgrenze und der Neuvermessung auch Teilungsvermessungen durchgeführt. |
Auftraggeber: | Land Brandenburg: Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung, für Sonderungen: Grundstückseigentümer |
Kosten: | Die finanziellen Mittel werden durch das Land Brandenburg bereitgestellt (Haushaltsmittel des Landes und Fördermittel). Zu einem geringen Anteil erfolgt die Finanzierung durch die Grundstückseigentümer (abhängig von der Verfahrensart).Die Kosten für die Durchführung von Sonderungen trägt der Grundstückseigentümer auf der Grundlage der Gebühren- und Kostenordnung für das Kataster- und Vermessungswesen im Land Brandenburg (VermGebKO) |
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Flurneuordnungsverfahren | |
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Beschreibung: | Feststellung und Neuordnung von Eigentumsverhältnissen insbesondere im ländlichen Raum als Voraussetzung für die Schaffung leistungs- und wettbewerbsfähiger Landwirtschaftsbetriebe.Schwerpunkte:Zusammenführung von getrenntem Eigentum an Boden- und Gebäuden (Wohngebäude und Wirtschaftsgebäude)Herstellung der wegemäßigen Erschließung aller ländlichen GrundstückeArrondierung des ländlichen Grundbesitzes unter Berücksichtigung der Eigentumsstruktur und der agrarstrukturellen AnforderungenRegulierung der Ortslagen (Aufhebung von Überbauung, Regulierung der Grundstücksgrenzen) |
Grundlage: | Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) in Verbindung mit dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) |
Auftraggeber: | Land Brandenburg: Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung Durchführung durch den ÖbVI auf der Grundlage der Beleihung mit hoheitlichen Rechten bzw. durch einen Werkvertrag |
Kosten: | Die finanziellen Mittel werden durch das Land Brandenburg bereitgestellt (Haushaltsmittel des Landes und Fördermittel). Zu einem geringen Anteil erfolgt die Finanzierung durch die Grundstückseigentümer (abhängig von der Verfahrensart). |
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Gebäudeabsteckung | |
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Beschreibung: | Um die Festsetzungen der Baugenehmigung (vgl. Amtlicher Lageplan) korrekt umsetzen zu können, sollten die zukünftigen Ecken des Hauses im Gelände abgesteckt werden. Dies erfolgt zumeist mit Holzpfählen oder auf vorhandene Schnurgerüste. Zusätzlich wird ein Höhenfestpunkt angegeben, welchen der Baubetrieb benötigt, um die Bodenplatte in der richtigen Höhe herzustellen. |
Das benötigen wir von Ihnen: | Vermessungsantrag (wird direkt beim ÖbVI ausgestellt)Amtlicher Lageplan in der genehmigten Form |
Das erhalten Sie: | Absteckung vor OrtAbsteckriß |
Kosten: | Entsprechend der HOAI § 98 (b) Bauvermessung oder nach Vereinbahrung. |
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Gebäudeeinmessung nach BbgBauO §74(8), VermLieg §15 | |
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Beschreibung: | Kurzfristig nach Baubeginn ist dem Bauaufsichtsamt der Nachweis der Einhaltung der in der Baugenehmigung festgelegten Lage und Höhe des Bauwerkes zu erbringen. Der Vermesser mißt die Höhe der Bodenplatte und die Lage des aufsteigenden Mauerwerkes und stellt darüber Einmeßriß und Bescheinigung aus. Die Meßwerte der Lage können darüberhinaus im Regelfall auch für die katasterliche Endeinmessung genutzt werden. Nach innendienstlicher Bearbeitung werden diese Vermessungsschriften direkt beim zuständigen Katasteramt eingereicht. |
Das benötigen wir von Ihnen: | Vermessungsantrag (wird direkt beim ÖbVI ausgestellt)Aktenzeichen und Datum der Baugenehmigung |
Das erhalten Sie: | EinmessrissBescheinigung zur Einreichung im BauamtFortführungsmitteilung (vom zuständigen Katasteramt) |
Kosten: | Entsprechend der einheitlichen Gebühren- und Kostenordnung für das Kataster- und Vermessungswesen im Land Brandenburg (VermGebKO). Auf Grund der Einheitlichkeit der Kostenordnung sind diese unabhängig vom gewählten ÖbVI-Büro. |
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Grenzfeststellung | |
Beschreibung: | Bestehen Unklarheiten über den Verlauf einer Grenze, so ist eine Grenzfeststellung sinnvoll. Anhand des Katasternachweises, aufgefundener Grenzzeichen und auch der Aussagen der Beteiligten wird die Lage rekonstruiert bzw. festgestellt und abgemarkt. Über die Verhandlung wird eine Grenzniederschrift angefertigt. |
Das benötigen wir von Ihnen: | Vermessungsantrag (wird direkt beim ÖbVI ausgestellt)ggf. Auszug aus der Flurkarte |
Das erhalten Sie: | GrenzabmarkungFortführungsmitteilung (vom zuständigen Katasteramt) |
Kosten: | Entsprechend der einheitlichen Gebühren- und Kostenordnung für das Kataster- und Vermessungswesen im Land Brandenburg (VermGebKO). Auf Grund der Einheitlichkeit der Kostenordnung sind diese unabhängig vom gewählten ÖbVI-Büro. |
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Straßenschlußvermessung | |
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Beschreibung: | Im Zusammenhang mit Straßen- , Wege- und Gleisbau ist es häufig notwendig, Teilungsvermessungen durchzuführen, falls Privateigentum in Anspruch genommen wird oder eine Aufteilung der Grundstücke zwischen den Baulastträgern gewünscht wird. |
Das benötigen wir von Ihnen: | Vermessungsantrag (wird direkt beim ÖbVI ausgestellt)Lageplan mit gewünschtem neuen Grenzverlauf |
Das erhalten Sie: | Anzeige / Abmarkung der neuen GrenzenFortführungsunterlagen |
Kosten: | Entsprechend der einheitlichen Gebühren- und Kostenordnung für das Kataster- und Vermessungswesen im Land Brandenburg (VermGebKO). Auf Grund der Einheitlichkeit der Kostenordnung sind diese unabhängig vom gewählten ÖbVI-Büro. |
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Teilung / Sonderung | |
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Beschreibung: | Soll ein Teil eines Grundstückes veräußert werden, ist die Anlage eines gesonderten Grundbuchblattes und – als Grundlage dafür – eine Teilungsvermessung notwendig. Die bestehenden Grenzen werden aufgesucht, ggf. festgestellt, und die neue Grenze wird gebildet und abgemarkt. Eigentümer und betroffene Nachbarn werden zur Grenzverhandlung vor Ort eingeladen. |
Das benötigen wir von Ihnen: | Vermessungsantrag (wird direkt beim ÖbVI ausgestellt)ggf. Auszug aus der Flurkarteggf. Lageplan zur Teilung (Antrag auf Abweichnung) |
Das erhalten Sie: | Abmarkung der neuen (ggf. auch alter) GrenzenFortführungsunterlagen (vom zuständigen Katasteramt) |
Kosten: | Entsprechend der einheitlichen Gebühren- und Kostenordnung für das Kataster- und Vermessungswesen im Land Brandenburg (VermGebKO). Auf Grund der Einheitlichkeit der Kostenordnung sind diese unabhängig vom gewählten ÖbVI-Büro. |
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Bergbauvermessung | |
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Beschreibung: | Durchführung von Vermessungsleistungen auf Grundlage der Markscheider-Bergverordnung mit folgenden Schwerpunkten:Bergschadensmessungen an WohngebäudenVermessungsleistungen in der Sanierung (Rütteldruck-/Sprengverdichtung, Erdbau, Böschungen)Sicherheitsmessungen an TagebaugroßgerätenFlächenermittlung für AufforstungsmassnahmenPasspunkttrassen für die LuftbildbefliegungFeinnivellement für grossräumige Setzungs-/SenkungsbeobachtungenPegelmessung zur GrundwasserbeobachtungRestlochlotungen zur Bestimmung von UnterwasserprofilenBetreuung von GrossgerätetransportenErstellung von GPS-TransformationssätzenSchaffung von GrundlagennetzenLeistungen für geologische/geotechnische FelduntersuchungenVolumen- und Massenermittlungen |
Auftraggeber: | Bergbau- und Sanierungsfirmen |
Grundlage: | Verordnung über markscheiderische Arbeiten und Beobachtungen der Oberfläche (Markscheider-Bergverordnung MarkschBergV) |
Kosten: | nach HOAI § 6 u. § 7 bzw. nach Projektvereinbarung |
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